Betreuungsverfügung

Rolf Kegel

Zur vorsorglichen Regelung der persönlichen Angelegenheiten stellt das Instrument der   Betreuungsverfügung eine Alternative zur Vorsorgevollmacht dar.

Soweit Sie keine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, die Sie für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit vertreten soll, wird vom Gericht für Sie ein Betreuer bestellt. Mit der Betreuungsverfügung ordnen Sie im Voraus die Person des Betreuers an und geben Vorgaben zur Führung der Betreuung. Die Verfügung erlangt erst Bedeutung, wenn ein Betreuungsverfahren tatsächlich eingeleitet wird.  Der – von Ihnen im Voraus bestimmte – Betreuer wird – jedenfalls in gewissem Umfang – vom Gericht kontrolliert und überwacht.

Die Vorsorgevollmacht ist das flexiblere und von der mit der Fürsorge betrauten Person leichter handhabbarere Instrument. Soweit Ihnen jedoch keine geeignete  Vertrauensperson zur Seite steht, ist die Betreuungsverfügung vorzuziehen. Die Betreuungsverfügung kann ebenso wie die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Wir sind Ihnen bei der Erstellung und Registrierung gerne behilflich.

BGKW - Anwalt für Vorsorgeverfügung

BGKW


Gerne beantworten wir Ihre Fragen.
Bitte füllen Sie das Formular aus oder
rufen Sie uns an:

Telefon: 030 - 20 62 48 90


Anrede
Vorname*
Name*
E-Mail*
Telefon
Text
  SPAM Schutz: Bitte klicken "Ich bin kein Roboter"