Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

Rolf Kegel

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Die Fähigkeit zu einer selbstbestimmten Lebensführung kann nicht nur infolge eines hohen Alters sondern auch durch Krankheit oder Unfall von einem Tag auf den anderen verlorengehen. Um die Zukunft möglichst selbstbestimmt zu gestalten, bevor Sie Ihre eigene Entscheidungsfähigkeit einbüßen und auf die Ermessensentscheidungen anderer angewiesen sind, sollten Sie die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung in Erwägung ziehen.

Mit der Vorsorgevollmacht setzen Sie eine Person Ihres Vertrauens (ggf. mehrere Personen) zu Ihrem Bevollmächtigten ein und erteilen Ihm für den Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit die Befugnis, für Sie rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Damit vermeiden Sie die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters durch ein Gericht.

Möglich ist auch, dass Sie im Voraus Anordnungen zur Person des vom Gericht zu bestellenden Betreuers und zur Führung der Betreuung treffen (Betreuungsverfügung).

Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, so dass das Gericht auch im Notfall schnell über das Bestehen dieser Vorsorgeverfügung Kenntnis erlangt.

Zusätzlich können Sie Ihren Willen im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung kundtun (Patientenverfügung). Anordnungen zur Unterlassung lebensverlängernder oder lebenserhaltender Maßnahmen können bestimmt werden. Deren Rechtsverbindlichkeit hat der Gesetzgeber heute ausdrücklich geregelt.

Für die Errichtung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.


Vorsorgeverfügungen – kurz und verständlich

Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung

BGKW


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